Das Amtsgericht Oranienburg befindet sich in der Berliner Straße 38, 16515 Oranienburg und ist eines von 24 Amtsgerichten in Brandenburg. Das Amtsgericht Oranienburg ist ein Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit, wobei sich die Bezirke des Amtsgerichts Oranienburg (örtliche Zuständigkeit) auf die Städte Hennigsdorf, Kremmen, Hohen Neuendorf, Oranienburg, Velten und die Gemeinden Birkenwerder, Glienicke/Nordbahn, Leegebruch, Mühlenbecker Land sowie Oberkrämer erstreckt.

Das Gebäude des Amtsgerichts Oranienburg (Altbau) entstand 1906, wobei die barocke Prachtfassade zum Teil nach dem zweiten Weltkrieg bis 1952 wieder aufgebaut wurde. Das vormals hinter dem Amtsgericht Oranienburg befindliche Untersuchungsgefängnis wurde nach dessen Abriss durch einen hinter dem Gericht befindlichen Neubau zur Erweiterung des Gerichts ersetzt.

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(Altbau) Amtsgericht Oranienburg,

Berliner Straße 38

 16515 Oranienburg

 

 

 

 

 

 

Der Zuständigkeitsbereich des Amtsgerichts Oranienburg umfasst Familienverfahren, Nachlassverfahren,Ordnungswidrigkeitensachen/ Bußgeldsachen, Strafverfahren, Zwangsvollstreckungsverfahren, Vormundschaftsverfahren sowie befindet sich im Amtsgericht Oranienburg die Gerichtszahlstelle, das Grundbuchamt, die Hinterlegungsstelle, die Rechtsantragstelle und die Zeugenbetreuungsstelle.

Rechtsmittelgericht im Instanzenzug ist das Landgericht Neuruppin, das Brandenburgische Oberlandesgericht und der Bundesgerichtshof.

Im Verfahren des Zivilrechts (Zivilstreitigkeiten) ist das Amtsgericht bis zu einem Streitwert von bis einschließlich 5000,00 €  (sachlich) zuständig, mit Ausnahme von unter anderem Staatshaftungsfällen und zum Beispiel Mietsachen betreffend von Wohnraum. Vor dem Amtsgericht besteht in der Regel kein Anwaltszwang, wobei im Streitfall ein Rechtsanwalt in Anspruch genommen werden sollte.

Auf dem Gerichtsgelände befindet sich eine beschränkte Anzahl von Parkplätzen.

Das Amtsgericht (AG) Oranienburg ist im Internet unter www.ag-oranienburg.de vertreten, wo Sie weitergehende Informationen über die Aufgaben und  Geschäftsverteilung sowie u.a. auch einen Servicebereich finden.

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 (Neubau hinter dem Altbau) Amtsgericht Oranienburg

Berliner Straße 38

16515 Oranienburg

 

 

 

 

 

 

Das Amtsgericht Oranienburg erreichen Sie unter folgenden Kontaktdaten:

Postanschrift

Amtsgericht Oranienburg, Berliner Straße 38, 16515 Oranienburg

Telefon: 03301/5739-200

Telefax: 03301/5739-300

Die Rechtsanwaltskanzlei Steffen Reichwald, Berliner Straße 32, 16515 Oranienburg, befindet sich in unmittelbaren Nähe des Amtsgerichts Oranienburg.

Als Rechtsanwalt / Anwalt in Oranienburg im Arbeitsrecht werde ich auch für andere Anwälte als Terminsvertreter, Unterbevollmächtigter, Korrespondenzanwalt / Verkehrsanwalt für Anwälte von anderen Kanzleien tätig.

Arbeitsrecht News

  • Klagefrist im Kündigungsschutzprozess

    Nach nunmehr vorliegenden neueren Entscheidungen des 6. Senats des Bundesarbeitsgerichts (Urteil vom 22.07.2010 – 6 AZR 480/09) und des 5. Senats des Bundesarbeitsgerichts (Urteil vom 1. 9. 2010- 5 AZR 700/09) muss davon ausgegangen werden, dass auch im Falle der fehlerhaft berechneten Kündigungsfrist und Angabe derer in der Kündigung des Arbeitgebers, die Klagefrist des § 4 KSchG immer einzuhalten ist, da ansonsten die Kündigung gemäß § 7 KSchG rechtswirksam wird.Sollte die vorgenannte Klagefrist vom Arbeitnehmer versäumt worden sein, bleibt letztendlich noch die Möglichkeit, im Rahmen einer anwaltlichen Beratung genau prüfen zu lassen, ob die vom Arbeitgeber erfolgte Kündigung aus anderen Gründen (zum Beispiel Nichteinhaltung der gesetzlichen Schriftform) oder durch Auslegung in eine Kündigung unter Einhaltung der vertraglichen oder gar gesetzlichen Fristen ausgelegt werden kann oder gar die Voraussetzung für die Zulassung einer verspäteten (nunmehr) eingereichten Klage vorliegen.Im Ergebnis kann daher gesagt werden, dass der Arbeitnehmer gegen die Kündigung des Arbeitgebers immer Kündigungsschutzklage unter Einhaltung der in § 4 KSchG genannten Klagefrist erheben muss, was unabhängig von der persönlichen und betrieblichen Anwendbarkeit des Kündigungsschutzgesetzes und vom Unwirksamkeitsgrund gilt.In den Fällen, in welchen der Arbeitnehmer lediglich die fehlende Schriftform oder gar den Zugang der Kündigung rügt, als auch in dem Fall, dass die Kündigungsfrist (fehlerhaft) nicht eingehalten wurde und sich die deshalb mit zu kurzer Frist erklärte Kündigung des Arbeitgebers in eine fristgerechte Kündigung auslegen lässt, besteht ausnahmsweise die Möglichkeit, eine nicht fristgebundene allgemeine Feststellungsklage gemäß § 46 Abs. 2 Arbeitsgerichtsgesetz (ArbGG) i. V. m. § 256 ZPO zu erheben, was jedoch im konkreten Einzelfall durch einen Rechtsanwalt geprüft werden sollte.Wenn Sie eine Kündigung erhalten haben, sollten Sie daher die oben genannte Klagefrist von 3 Wochen immer einhalten, um jeglichen Risiko aus dem Weg zu gehen, dass die unwirksame Kündigung Ihres Arbeitgebers aufgrund der Regelungen in § 7 KSchG wirksam wird und Ihnen daher bereits durch Versäumung der Frist, jegliche weitere Verteidigung gegen die Kündigung, zum Beispiel wegen des Fehlens eines Kündigungsgrundes oder gar der Sozialwidrigkeit verwehrt ist.