Die Kündigungsschutzklage im Arbeitsrecht

Mit der Kündigungsschutzklage begehrt der klagende Arbeitnehmer die Feststellung durch das Gericht, dass eine konkrete Kündigung unwirksam ist und durch die Kündigung das Arbeitsverhältnis nicht aufgelöst wurde oder wird. Sollte das Gericht dem Klageantrag entsprechen, besteht das Arbeitsverhältnis fort, sodass der Arbeitgeber auch weiterhin den Arbeitnehmer Arbeit geben und den Lohn zahlen muss, was im Streitfall jedoch gesondert eingeklagt werden muss und was, wenn es sich um laufenden Lohn während des Kündigungsschutzstreites handelt, im selben Verfahren vor Gericht mit geltend gemacht werden kann und auch sollte.

Mit der Kündigungsschutzklage kann der Arbeitnehmer alle Kündigungen, sei es z.B. die ordentliche fristgerechte Kündigung, die fristlose Kündigung, die verhaltensbedingte Kündigung oder gar betriebsbedingte Kündigung zum Gegenstand der Klage vor Gericht machen. Wenn der Arbeitgeber die Kündigung zurücknimmt, wird hierdurch die Kündigungsschutzklage nicht hinfällig, da die bereits zugegangene Kündigung nicht mehr zurückgenommen werden kann, wobei das mit der Rücknahme rechtlich auszulegende erfolgte Angebot des Arbeitgebers zur Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitnehmer angenommen werden kann, was jedoch zur Klarstellung und als Beweis zur Vermeidung etwaiger Streitigkeiten schriftlich zwischen dem Arbeitnehmer und Arbeitgeber vereinbart werden sollte.

Sollte der Arbeitnehmer bereits länger als 6 Monate beschäftigt sein und der Arbeitgeber mehr als 10 Arbeitnehmer beschäftigen (§§ 1 Abs. 1, 23 Abs. 1 KSchG), genießt der Arbeitnehmer zudem besonderen Kündigungsschutz im Falle der ordentlichen Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber, da in diesem Fall neben den Vorliegen der allgemeinen Voraussetzung für die Kündigung, diese nur wirksam ist, wenn sie (auch) sozial gerechtfertigt ist.

Die Kündigungsschutzklage muss innerhalb von 3 Wochen nach Erhalt der Kündigung bei Gericht eingereicht werden, da anderenfalls die Kündigung wirksam wird (§ 7 KSchG).

Auch wenn vor dem Arbeitsgericht kein Anwaltszwang besteht, sollten Sie im Falle des Erhalts einer Kündigung einen Anwalt im Arbeitsrecht in Anspruch nehmen, um Ihre Ansprüche fachkundig und zielgerichtet durchsetzen zu können. Als Rechtsanwalt in Oranienburg vertrete ich Sie im Arbeitsrecht außergerichtlich, aber auch vor Gericht, wobei aufgrund der kurzen oben genannten Klagefrist zeitnah eine Beratung zur Überprüfung der Wirksamkeit der Kündigung in Anspruch genommen werden sollte.

BAG News mit Bezug zur Kündigung von der Pressestelle des Bundesarbeitsgerichts

Pressemitteilung Nr. 57/16

  Fristlose Kündigung eines LKW-Fahrers wegen Drogenkonsums

Ein Berufskraftfahrer darf seine Fahrtüchtigkeit nicht durch die Einnahme von Substanzen wie Amphetamin oder Methamphetamin („Crystal Meth“) gefährden. Ein Verstoß gegen diese Verpflichtung kann die außerordentliche Kündigung seines Arbeitsverhältnisses rechtfertigen. Dabei macht es keinen Unterschied, ob die Droge vor oder während der Arbeitszeit konsumiert wurde.

Der als LKW-Fahrer beschäftigte Kläger nahm am Samstag, dem 11. Oktober 2014, im privaten Umfeld Amphetamin und Methamphetamin ein. Ab dem darauffolgenden Montag erbrachte er wieder seine Arbeitsleistung. Anlässlich einer polizeilichen Kontrolle am 14. Oktober 2014 wurde der Drogenkonsum festgestellt. Dies veranlasste den Arbeitgeber zu einer fristlosen Kündigung des Arbeitsverhältnisses. Mit seiner Klage wendet sich der Kläger gegen diese Kündigung. Es hätten keine Anhaltspunkte für eine tatsächliche Fahruntüchtigkeit bestanden.

Die Vorinstanzen haben die außerordentliche Kündigung für unwirksam gehalten. Die hiergegen gerichtete Revision des Arbeitgebers hatte vor dem Sechsten Senat des Bundesarbeitsgerichts Erfolg und führte zur Abweisung der Klage. Das Landesarbeitsgericht hat bei der vorzunehmenden Interessenabwägung die sich aus der Einnahme von Amphetamin und Methamphetamin für die Tätigkeit eines Berufskraftfahrers typischerweise ergebenden Gefahren nicht hinreichend gewürdigt. Ob die Fahrtüchtigkeit des Klägers bei den ab dem 13. Oktober 2014 durchgeführten Fahrten konkret beeinträchtigt war und deshalb eine erhöhte Gefahr im Straßenverkehr bestand, ist unerheblich.

Bundesarbeitsgericht
Urteil vom 20. Oktober 2016 - 6 AZR 471/15 -

Vorinstanz: Landesarbeitsgericht Nürnberg
Urteil vom 6. Juli 2015 - 7 Sa 124/15 -

Quellenangabe: Pressemitteilung des Bundesarbeitsgerichts vom 20.10.2016